Zulassungsordnung
Zulassungsordnung für den Masterstudiengang
„Kulturen des Kuratorischen“
der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
(ZulassungsO–KdK)
Gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) erlässt der Senat der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig am 17.06.2009 die folgende Zulassungsordnung.
In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Zulassungsordnung regelt das Verfahren der Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang „Kulturen des Kuratorischen“ (KdK) an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig.
(2) Im Übrigen gilt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis:
1. eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in einem für die Tätigkeit im Kulturbereich relevanten Studiengang, der einem Studienumfang von mindestens 240 Leistungspunkten (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder mindestens acht Semestern Regelstudienzeit entspricht.
2. einer nach dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erbrachten berufspraktischen Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Bereich von in der Regel nicht unter einem Jahr.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Ziffer 1 ist in deutscher oder englischer Sprache und in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Soweit der Nachweis nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt ist, ist zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
(3) Ausländische Studienbewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist oder die den berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach Absatz 1 Ziffer 1 nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor der Aufnahme des Studiums die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch
1. die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“- DSH mit einem Gesamtergebnis von mindestens (DSH-1) oder
2. den "Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF mit mindestens TdN 3 in allen Teilprüfungen oder
3. den “Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachweisen. Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht,
b) Inhaber des "Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II“ (DSD II),
c) Inhaber der „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Institutes oder einer vom Goethe-Institut beauftragten Institution,
d) Inhaber des Großen oder des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Institutes.
(4) Bewerber teilen ihre Bewerbung in einem formlosen Anschreiben schriftlich mit. Der Bewerbung müssen zusätzlich folgende Unterlagen beigefügt werden:
a. tabellarischer Lebenslauf mit Anschrift und Angabe der Nationalität,
b. Portfolio mit Nachweis und Darstellung bisheriger und aktueller studiengangsrelevanter beruflicher Tätigkeiten in Schrift und Bild (Beschreibung nicht länger als eine halbe maschinengeschriebene Seite pro Projekt, Bildmaterial in Form von Fotografien oder jpg.-Dateien auf CD, gegebenenfalls Adresse von Webseiten),
c. Beschreibung und Kritik einer von dem Bewerber innerhalb der letzten sechs Monate besuchten Ausstellung (höchstens zwei maschinengeschriebene Seiten),
d. ein Motivationsschreiben (Letter of motivation) mit Darlegung des Interesses am Studiengang (höchstens eine maschinengeschriebene Seite),
e. ein Empfehlungsschreiben (Letter of recommendation) einer Person, welche die wissenschaftliche und/oder berufspraktische Qualifikation des Bewerbers beurteilen kann. Das Schreiben ist im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen.
Die Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Soweit die nach Buchstabe e) einzureichende Unterlage nicht in Deutsch oder Englisch verfasst ist, ist zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
§ 3 Zulassungskommission
(1) Für das jeweilige Zulassungsverfahren wird eine Zulassungskommission mit mindestens drei Mitgliedern gebildet. Ihr sollen der Inhaber der Professur „Kulturen des Kuratorischen“, der Inhaber der Professur „Kunstgeschichte und Bildwissenschaft“ sowie der dem Studiengang zugeordnete wissenschaftliche Mitarbeiter angehören. Darüber hinausgehende Bestellungen von Kommissionsmitgliedern sowie Abwesenheitsvertretern obliegen dem Senat nach Maßgabe des § 35 Abs. 6 SächsHSG.
(2) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 4 Zulassungsprüfung
(1) Die Zulassungsprüfung besteht aus
1. Vorauswahl anhand der Unterlagen gemäß § 2,
2. Aufnahmegespräch.
(2) Die Zulassungskommission bewertet die gemäß § 2 eingereichten Unterlagen nach folgenden Kriterien und deren Gewichtung:
1. Inhalt und Form des Portfolios (Faktor 2),
2. Inhalt und Form des Motivationsschreibens (Faktor 2),
3. Inhalt und Form der Ausstellungsbeschreibung und -kritik (Faktor 1),
4. Fachliche Relevanz des Erststudiums für den angestrebten Masterstudiengang „Kulturen des Kuratorischen“ (Faktor 1),
5. Inhalt und Relevanz des Empfehlungsschreibens (Faktor 1).
Für jedes Kriterium werden folgende Noten in ganzen Schritten vergeben:
1,0 (sehr gut),
2,0 (gut),
3,0 (befriedigend),
4,0 (ausreichend),
5,0 (mangelhaft).
Die in den Einzelkategorien erreichten Noten werden mit den Faktoren 2:2:1:1:1 gewichtet. Die Vornote wird wie folgt ermittelt: Die Produkte aus Note und jeweiligem Gewicht werden addiert; die so berechnete Summe wird durch die Summe der Gewichte dividiert.
(3) Bewerber, die in der Vorauswahl mindestens mit der Vornote 2,5 bewertet wurden, werden zu einem Aufnahmegespräch zugelassen, in dem die Zulassungskommission zusätzlich die wissenschaftliche und die berufspraktische Eignung in Erörterung der eingereichten Bewerbungsunterlagen feststellt. Das Gespräch wird als weiteres Kriterium ebenfalls mit dem Faktor 2 gewertet.
(4) Aus den Noten aller Kriterien wird nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren eine Gesamtnote ermittelt und eine Rangfolge nach der erzielten Note gebildet.
(5) Über den Ablauf des Verfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Tag und Ort der Zulassungsprüfung, die Namen der beteiligten Mitglieder der Zulassungskommission, der Name des Studienbewerbers sowie die Bewertung ersichtlich sind.
§ 5 Bewerbungsfrist, Einreichung der Bewerbungen
(1) Das Studium beginnt alle zwei Jahre zum Wintersemester, erstmals zum Wintersemester 2009/10. Die Bewerbungsunterlagen gemäß § 2 sind innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis zum 31. Mai des Jahres vollständig einzureichen, in dem das Studium beginnt. Es gilt das Posteingangsdatum. Unterlagen die nach diesem Datum eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt im Jahr 2009 eine gesonderte Frist. Diese wird auf der Webseite des Studiengangs veröffentlicht.
§ 6 Zulassungsbescheid, Verbleib der Bewerbungsunterlagen
(1) Nach Beendigung der Zulassungsprüfung erhält der Bewerber einen Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zum Studium vom Vorsitzenden der Zulassungskommission.
(2) Bewerbungsunterlagen können bis zum 30. September des Bewerbungsjahres in der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig abgeholt beziehungsweise auf Anfrage zurückgesendet werden, wenn den Bewerbungsunterlagen ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt wurde.
§ 7 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig in Kraft.
Leipzig, 24.06.2009
Prof. Joachim Brohm
Rektor

